Neue Satzung vom 03. Oktober 1986, laut Mitgliederversammlung – Beschluss – Eintrag ins Vereinsregister beim Amtsgericht Warendorf vom 30. Oktober 1986.
1. Änderung
vom 31. Oktober 1989 (Eintragung beim Amtsgericht 12.03.1990)
laut Mitgliederversammlung – Beschluss –
2. Änderung
vom 31. Oktober 1993 (Eintragung beim Amtsgericht 11.02.1994)
laut Mitgliederversammlung – Beschluss –
3. Änderung
vom 31. Oktober 1996 (Eintragung beim Amtsgericht 18.04.1997)
laut Mitgliederversammlung – Beschluss –
4. Änderung
vom 31.10.2004 (Eintragung beim Amtsgericht 29.04.2005)
laut Mitgliederversammlung – Beschluss –
5. Änderung
vom 31.10.2010 (Eintragung beim Amtsgericht 18.04.2011)
laut Mitgliederversammlung – Beschluss -
6. Änderung
vom 31.10.2014 und 31.10.2015 (Eintragung beim Amtsgericht 23.05.2016)
laut Mitgliederversammlung – Beschluss -
7. Änderung
-
in der Fassung vom 31.10.2018. Rechtsgültig durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster Az. --------------- am --.--.----
Satzung
Bürgerschützenverein
Füchtorf von 1848 e.V.
Satzung
des Bürgerschützenvereins Füchtorf von 1848 e.V.
in der Fassung vom 31.10.2018. Rechtsgültig durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster Az. --------------- am --.--.----
Präambel
Aus Gründen der Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung von Mitgliedbezeichnungen, Funktionen und anderen Begrifflichkeiten verzichtet. Sämtliche Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Der im Folgenden verwendete Begriff „schriftlich“ umfasst sowohl die Schriftform im Sinne (i.S.v.) von § 126 BGB als auch die Textform i.S.v. § 126 b BGB.
§ 1
Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
Bürgerschützenverein Füchtorf von 1848 e.V.
und hat seinen Sitz in 48336 Sassenberg, Ortsteil Füchtorf.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister Nr. 60564 beim Amtsgericht
Münster eingetragen. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins:
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Jugendhilfe
(§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO), der Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO), die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) und die Förderung der Heimatpflege und des Heimatgedankens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO).
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Die Durchführung von Übungsabenden des Spielmannszuges zur Förderung und Ausbildung von Musikern und Jungmusikern
2. Die Durchführung von Schießabenden zur Förderung und Pflege des Schießsports
3. Die Durchführung und Gestaltung der jährlichen Heimatfeste zur Brauchtumspflege
4. Durch weitere Veranstaltungen bzw. Förderung des Gemeinwohls zum Beispiel durch Umzüge und Paraden
5. Die Erweckung guten und echten Bürgersinns durch Vereinigung aller Berufe und Stände innerhalb der Bürgerschaft
3. Eine politische Tätigkeit innerhalb des Vereines ist nicht gestattet.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigt werden.
8. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz
nachgewiesener Auslagen.
9. Tätigkeitsvergütungen, die an Mitglieder, die für den Verein tätig sind sind zulässig, wenn sie durch das hierfür zuständige Gremium beschlossen werden.
10. Gemäß § 58 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) darf der Verein seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden. Die überlassenen Mittel müssen beim Empfänger für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die steuerbegünstigten Zwecke der überlassenen und der empfangenen Körperschaft übereinstimmen. Eine etwaige Mittelweitergabe muss nicht durch eine besondere Satzungsbestimmung legimitiert werden, sondern ist jeder steuerbegünstigten Körperschaft kraft Gesetz gestattet.
§ 3
Mitgliedschaft:
1. Mitglieder können alle Bürger werden, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben. Alle Mitglieder haben die Aufgabe das Ansehen und die Ehre des Vereins zu wahren und seine Interessen, sowie den Bürgersinn zu
fördern.
1.1 Jugendliche ab 14 Jahre können Mitglied der Schießgruppe werden.
2. Der Beitritt erfolgt auf schriftlichen Antrag. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
3. Die Mitgliedschaft endet:
3.1. Durch schriftlich erklärten Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vereinsvorsitzenden spätestens 3 Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.
3.2. Durch den Tod des Mitgliedes.
3.3. Durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vereinsvorstand, der hierfür mit einfacher Mehrheit entscheidet. Der Ausschluss soll vom Vorstand nur beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung des Vereins gröblich verstößt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Abmahnung nicht nachkommt. Ein Ausschlussgrund liegt immer vor, wenn ein Mitglied trotz Mahnung den Beitrag nicht zahlt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Einspruch an die Mitgliederversammlung über den Vorstand zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Durch den Austritt oder den Ausschluss werden die bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nicht berührt. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
Beiträge, Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen werden im Falle des Ausscheidens nicht zurückerstattet.
4. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Anmeldung, die Vereinssatzung anzuerkennen.
§ 4
Beiträge:
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag beträgt zurzeit 25.-€. Bei der Neuaufnahme älterer Bürger ab dem 55. Lebensjahr, wird bis zum Austritt der volle Beitrag erhoben. Für Mitglieder, die vor ihrem 55. Lebensjahr im Verein waren, beträgt der Jahresbeitrag ab dem 65. Lebensjahr bis auf Weiteres 20.-€
1.1 Jugendliche ab 14 Jahre können Mitglied der Schießgruppe werden und sind bis zum 16. Lebensjahr im Bürgerschützenverein beitragsfrei.
1.2. Mitglieder im Alter von 16 bis 18 Jahren zahlen den halben Beitrag.
2. Eine Änderung des Beitrages, durch Beschluss der Mitgliederversammlung, erfolgt mit 2/3 Mehrheit.
3. Neben dem Jahresbeitrag hat jedes Mitglied eine Umlage zur Deckung besonderer Aufwendungen zu entrichten, sofern eine solche Umlage von der Mitgliederversammlung beschlossen worden ist.
§ 5
Spielmannszug, Ehrengarde, Schießgruppe und Schützenmädel:
1. Der Spielmannszug, die Ehrengarde, die Schießgruppe und die Schützenmädel werden von ihren Leitern eigenverantwortlich geführt.
2. Die Vorsitzenden der Gruppierungen und eine weitere Person nehmen an den Vorstandssitzungen teil. Im Verhinderungsfall darf eine Vertretung an den Vorstandsitzungen teilnehmen.
3. Mitglieder, die an den Vorstandssitzungen teilnehmen sind auch stimmberechtigt.
§ 6
Ehrenabteilung:
1. Verdiente Mitglieder des Vorstandes können auf Vorschlag des Vorstandes, von der Generalversammlung, zu Ehrenvorstandsmitglieder ernannt werden.
1.1. Um vorgeschlagen zu werden, muss das Mitglied mindestens 15 Jahre im Vorstand gewesen sein oder 10 Jahre ein besonderes Amt ausgeführt haben.
2. Die Ehrenabteilung ernennt einen Gruppensprecher
3. Der Gruppensprecher und eine weitere Person nehmen an den Vorstandssitzungen teil. Im Verhinderungsfall darf eine Vertretung an den Vorstandsitzungen teilnehmen.
4. Mitglieder, die an den Vorstandssitzungen teilnehmen sind auch stimmberechtigt.
5. Die Mitglieder der Ehrenabteilung dürfen an allen Veranstaltungen des Vereines und des Vorstandes (Ausnahme Punkt 3) teilnehmen.
§ 7
Organe des Vereins sind:
1. Der Geschäftsführende Vorstand
2. Der Vereinsvorstand
3. Der erweiterte Vorstand
4. Die Mitgliederversammlung.
§8
Geschäftsführende Vorstand:
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Schießwart.
2. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er bildet den Vorstand in Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
3. Der Vorsitzende führt in den Vorstands- und Mitgliederversammlungen den Vorsitz. Im Falle einer Verhinderung übernimmt diese Funktion der Präsident oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
4. Das über die Sitzungen zu führende Protokoll erfolgt im Namen des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, im Namen des jeweiligen Versammlungsleiters und ist vom Schriftführer oder einem Vertreter anzufertigen. Der Verfasser zeichnet sich verantwortlich für die Richtigkeit des Protokolls.
5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind an Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes gebunden.
§9
Wahl des geschäftsführenden Vorstandes:
1. Präsident kann nur werden, wer in jahrelanger Arbeit sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Eine Ernennung zum Präsidenten kann nur mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Der Präsident und der Vorsitzende werden in geheimer Wahl gewählt. Die übrigen Mitglieder des geschäftsführen Vorstandes werden, auf Antrag der Mitgliederversammlung, geheim gewählt.
3. Für die Wahlen gelten die Bestimmungen unter §12
§10
Der Vereinsvorstand:
1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem stellvertretenden Schriftführer, dem stellvertretenden Kassenwart, dem stellvertretenden Schießwart und bis zu 10 Beisitzern.
2. Die Mitglieder des Vorstandes sind an Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes gebunden.
3. Für die Wahlen gelten die Bestimmungen unter §12
§11
Der erweiterte Vereinsvorstand:
1. Zum erweiterten Vorstand gehören das Offizierskorps, der Zeremonienmeister, der stellv. Zeremonienmeister, der Leiter des Spielmannszuges, der Ehrengarde, der Schießgruppe, der Schützenmädel, der Sprecher der ehemaligen Könige, der Sprecher der Ehrenabteilung und der jeweils amtierende Schützenkönig/-kaiser.
2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind an Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes gebunden.
3. Für die Wahlen gelten die Bestimmungen unter §12
§ 12
Wahl des gesamten Vorstandes:
1. Die Vorstandsmitglieder Präsident, Vorsitzender, Schriftführer, Kassenwart, Schießwart sowie die einzelnen Stellvertreter und die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt, wobei die Leiter des Spielmannszuges/Ehrengarde/Schießgruppe/Schützenmädel, der Sprecher der Ehrenabteilung und der Sprecher der ehemaligen Könige kraft Amtes Vorstandsmitglieder sind.
Wiederwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder wird es von der Mitgliederversammlung aus einem wichtigen Grund abberufen, wählt die Mitgliederversammlung den Nachfolger für die noch nicht abgelaufene Zeit.
1.2 Der Zeremonienmeister, der stellv. Zeremonienmeister und das Offizierskorps werden nicht gewählt, sondern vom Vorstand ernannt. Die ernannten Personen werden den Mitgliedern, bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung, vorgestellt.
§ 13
Aufgaben des gesamten Vorstandes:
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, er hat die Pflicht, das Interesse des Vereins zu wahren, auf die Ausführung der Satzung und die Beschlüsse zu achten und das Vereinsvermögen unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sorgfältig zu verwalten. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
2. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist bei Anwesenheit von mindestens 9 Mitgliedern, von denen einer vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sein muss, beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Der Vereinsvorstand hat die Pflicht, das Interesse des Vereins zu wahren, auf die Ausführung der Satzung und der Beschlüsse zu achten.
§ 14
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Vereinsmitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. In jedem Jahr finden 2 ordentliche Mitgliederversammlungen statt, die erste im Frühjahr, die zweite im Herbst. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, vom Vorstand einberufen. Die Versammlung soll darüber hinaus durch die örtliche Tagespresse bekannt gegeben werden.
2.1. Anträge zur Tagesordsnungspunkte müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Dringende in der Mitgliederversammlung mündlich eingebrachte Anträge, können nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sich 2/3 der anwesenden Mitglieder einverstanden erklären.
3. Zu jeder Mitgliederversammlung sind ein Schriftführerbericht und ein Kassenbericht vorzulegen. Vor der Herbst–Mitgliederversammlung findet eine Kassen– und Buchprüfung durch zwei gewählte Vereinsmitglieder statt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und über die Entlastung des Vorstandes abzustimmen.
4. Falls der Vorstand keine Entlastung erhält, ist innerhalb von acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand mit Mehrheitsbeschluss verlangt werden. Auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder muss ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Wahl des Vorstandes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Änderung der Satzung
4. Festlegung des Jahresbeitrages
5. Wahl der Rechnungsprüfer
6. Entgegennahme der Vorstandsberichte
7. Beschlussfassung über Geschäfts- und Finanzbericht
8. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
9. Auflösung des Vereins
7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, sofern sie mindestens 16 Jahre alt sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder der Auflösung des Vereins oder Änderung des Jahresbeitrages zum Gegenstand haben, bedürfen einer Mehrheit nach § 33 BGB von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten. Die Auflösung darf nur beschlossen werden, wenn hierauf in der Einladung besonders hingewiesen worden ist und bedarf nach § 41 BGB einer ¾ Mehrheit.
8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Mitglieder anwesend sind. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift vom Schriftführen oder im Verhinderungsfall von einem Mitglied des Vorstandes, anzufertigen.
9. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von acht Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 15
Schießordnung:
1. Voraussetzung für den Anwärter zum Vogelschießen:
1.1. Muss das 21. Lebensjahr vollendet haben
1.2. Muss mindestens 3 Jahre Mitglied im Verein sein
1.3. Muss seinen Wohnsitz in Füchtorf haben
1.4. Darf in den letzten 10 Jahren kein Schützenkönig des Vereins gewesen sein
2. Insignien Schießen:
2.1. Die Reihenfolge lautet: Krone, Zepter, Apfel
2.2. Wer eine Insignie abgeschossen hat, ist für diese 3 Jahre gesperrt und für diesen Tag auch für die anderen Insignien – auf den Vogel darf der Anwärter aber weiter schießen
3. Sonstiges:
3.1. Bis 14:00 Uhr können sich immer wieder Anwärter in die Schieß-Reihe einreihen. Sollte sich um 14:00 Uhr drei oder mehrere Anwärter um die Königswürde ringen, darf nur ein neuer Anwärter in die Reihe aufgenommen werden, wenn alle Anwärter in der Reihe zustimmen.
3.2. Sind sich alle Anwärter einig, kann in Absprache mit dem Schießleiter eine Schießpause eingelegt werden, ohne dass sich die Schießreihenfolge der Anwärter ändert
4. Die letzte Entscheidungsgewalt hat immer die Schießaufsicht.
§16
Datenschutz
1. Im Rahmen der Mitgliedschaft können von den Mitgliedern folgende Daten erhoben werden:
Name, Geburtsname, Vorname, Titel, Geburtsdatum und Ort, Anschrift, telefonische sowie elektronische Erreichbarkeiten und Bankverbindungsdaten. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft erhoben, verarbeitet und genutzt. Es gelten die allgemein gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass Bild- und Tonaufnahmen, von Veranstaltungen des Vereins, auf denen das Mitglied abgebildet oder zu hören ist, im Rahmen allgemeiner Veröffentlichungen des Vereins z.B. auf der Homepage oder in Festzeitschriften veröffentlich werden, es sei denn das Mitglied widerspricht dem ausdrücklich schriftlich.
3. Dies gilt auch für bereits verstorbene Mitglieder, soweit nicht Angehörige des ersten oder zweiten Grades, mehrheitlich, dem ausdrücklich schriftlich widersprochen haben. Danach gelten Veröffentlichungen als generell genehmigt.
4. Dies gilt in diesem Zusammenhang auch für minderjährige Angehörige eines Mitgliedes oder Nichtmitgliedes, sofern nicht ein Erziehungsberechtigter dem ausdrücklich schriftlich widersprochen hat.
5. Vorgenannte Bestimmungen zum Datenschutz gelten mit Inkrafttreten dieser Satzung rückwirkend für sämtliche bereits bestehende Mitgliederschaften.
§17
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vorstand als Vorschlag der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens 100 Mitgliedern gestellt werden.
2. Die Auflösung findet nur statt, wenn bei einer Mitgliederversammlung, 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die ortsansässige katholische Kirche, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Füchtorf zu verwenden hat.
§18
Schlussbestimmungen
Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung, vom 31.10.2018 angenommen worden und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes Münster gem. § 71 Abs. S. 1 BGB wirksam.
48336 Füchtorf, den 31.10.2018
Der Vorstand
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2019 in kraft.